Psychische Belastungen im Rettungsdienst können Berufskrankheit sein
(Bild: Brian A Jackson/Shutterstock)Stuttgart (lse) – Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) eines langjährigen Rettungssanitäters als sogenannte “Wie-Berufskrankheit” bestätigt. Mit seinem Urteil vom 14. November 2025 (Az. L 8 U 3211/23 ZVW) entschied der 8. Senat, dass die psychische Erkrankung des Klägers auf die kumulativ wirkenden Belastungen während jahrzehntelanger Einsätze zurückgeführt werden kann. Damit stehen dem Betroffenen Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu.
Der Kläger, ein Rettungssanitäter mit fast drei Jahrzehnten im Rettungsdienst, war wiederholt extremen Einsatzsituationen ausgesetzt. Dazu zählten unter anderem der Amoklauf von Winnenden, schwere Gewalttaten im Zusammenhang mit einem Bandenkrieg, Suizide – teils von Kolleginnen und Kollegen – sowie schwerste Verkehrsunfälle. Auch langwierige Reanimationsversuche bei Säuglingen gehörten zu seinen beruflichen Erfahrungen.
Im Laufe der Jahre traten nach einzelnen Einsätzen zunächst akute Belastungsreaktionen auf, die sich jedoch nicht vollständig zurückbildeten. Stattdessen verfestigten sich die Beschwerden zunehmend. Ab 2016 diagnostizierten behandelnde Ärzte eine PTBS in schwerer Ausprägung mit deutlich einschränkenden Symptomen wie aufdringlichen Erinnerungen, innerer Anspannung und anhaltenden Stimmungstiefs. In der Folge musste der Mann seine Tätigkeit im Rettungsdienst aufgeben.
Berufsgenossenschaft lehnte Anerkennung ab
Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung der Erkrankung zunächst abgelehnt. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die PTBS nicht in der Berufskrankheiten-Liste nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgeführt sei. Zwar sieht Paragraf 9 Absatz 2 SGB VII die Möglichkeit vor, nicht gelistete Erkrankungen „wie eine Berufskrankheit“ anzuerkennen, doch wurde dies sowohl von der Unfallversicherung als auch in der ersten gerichtlichen Instanz verneint.
Erst nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, das die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit psychischer Erkrankungen bei Einsatzkräften als “Wie-Berufskrankheit” bejaht hatte, wurde der Fall an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der 8. Senat nahm daraufhin eine erneute medizinische Bewertung vor.
(Bild: AKOBCHUK VIACHESLAV/Shutterstock)Nach Überzeugung des Gerichts führte die Vielzahl außergewöhnlich belastender Einsätze über Jahre hinweg zu einem sogenannten „Building-Block-Effekt“. Die fortgesetzte Konfrontation mit traumatischen Ereignissen habe die psychische Widerstandskraft des Rettungssanitäters schrittweise geschwächt und letztlich die PTBS ausgelöst. Andere mögliche Ursachen außerhalb der beruflichen Tätigkeit konnten nicht festgestellt werden.
Das Landessozialgericht stellte zugleich klar, dass psychische Erkrankungen im Rettungsdienst nicht allein deshalb vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen sind, weil sie bislang nicht ausdrücklich in der Berufskrankheitenliste genannt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob sich eine berufliche Verursachung medizinisch nachvollziehbar belegen lasse und ob eine außergewöhnliche, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Belastung vorliege.
Mit dem Urteil wird die PTBS des Klägers als “Wie-Berufskrankheit” im Sinne von Paragraf 9 Absatz 2 SGB VII anerkannt. Damit hat der ehemalige Rettungssanitäter Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, etwa auf Renten- oder Entschädigungsleistungen.
Az.: L 8 U 3211/23 ZVW
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