Gewaltprävention ist keine „Privatsache“

(Bild: Pusteflower9024/Shutterstock)Würzburg (rm_de) – Gewalt und Aggression sind für Einsatzkräfte im Rettungsdienst längst nicht mehr nur vereinzelte Ausnahmesituationen. Viele Retter berichten von einer spürbaren Zunahme verbaler Entgleisungen, Drohungen und körperlicher Übergriffe. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Angestellten zu schützen.

Die Tätigkeit im Rettungsdienst ist in besonderer Weise exponiert: Sie findet regelmäßig in hochdynamischen, emotional aufgeladenen Situationen oder akuten Krisen statt. Hinzu kommen strukturelle Faktoren, die Eskalationen begünstigen: steigende Einsatzzahlen und ein Missbrauch des Rettungsdienstes für Bagatellen.

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Für die betriebliche Praxis ist entscheidend, diese Realität rechtlich und organisatorisch richtig einzuordnen. Eigensicherung ist keine „Privatsache“. Wo Gewalt als typisches Berufsrisiko absehbar ist, handelt es sich um eine arbeitsschutzrechtlich relevante Gefährdungslage. Damit wird Gewaltprävention zu einer strukturellen Aufgabe des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretungen.

Die rechtliche Ausgangslage ist klar: Arbeitgeber haben die Verpflichtung, Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Diese Pflicht konkretisiert sich im Arbeitsschutzrecht, das nicht nur physische Unfallgefahren, sondern ausdrücklich auch psychische Belastungen erfasst. Gewalt- und Bedrohungslagen fallen damit unabhängig davon in den Schutzbereich, ob sie von betriebsfremden Personen ausgehen oder im Einsatzgeschehen nicht vollständig beherrschbar erscheinen. Diese Einordnung verhindert eine gefährliche Normalisierung, nach der Übergriffe „eben dazugehören“. Natürlich lässt sich nicht jeder Vorfall verhindern. Rechtlich verlangt wird aber ein System, das Risiken frühzeitig präventiv identifiziert, das Personal befähigt und organisatorisch wie technisch so aufstellt, dass Eskalationen möglichst vermieden und im Ernstfall kontrolliert bewältigt werden können.

Vom allgemeinen Schutzauftrag zur konkreten Regel

Doch oft gibt es zwar die Einsicht, dass etwas getan werden muss, doch in der Praxis fehlen Standards zur wirksamen Gewaltprävention: Wer meldet was, an wen und wie? Wann wird die Polizei nachgefordert? Welche Abbruchkriterien gelten? Welche Unterstützung erhält das Team nach einem Vorfall? Werden Ereignisse systematisch ausgewertet oder verschwinden sie im Tagesgeschäft? Genau an dieser Stelle, müssen Arbeitgeber und Betriebsräte ansetzen.

Zentral ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. Wenn der Arbeitgeber zu Maßnahmen des Gesundheitsschutzes gesetzlich verpflichtet ist, aber wie im Rettungsdienst Spielräume bei der konkreten Ausgestaltung bestehen, bedarf es gemeinsamer Lösungen. Der Arbeitgeber kann die Gefährdungsbeurteilung nicht beliebig „irgendwie“ durchführen, sondern muss ein geeignetes Verfahren wählen und daraus Maßnahmen ableiten. Ein effektives Schutzkonzept gegen Gewalt im Rettungsdienst besteht fast immer aus einem Bündel organisatorischer, technischer und personeller Optionen. Genau diese Ausgestaltung ist mitbestimmungspflichtig.

Rettungsdienst braucht Einsatzlogik statt Bürostandard

Die zentrale gesetzliche Pflicht ergibt sich für den Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzgesetz. § 3 verpflichtet den Arbeitgeber, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

Die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) ist der Dreh- und Angelpunkt eines rechtssicheren und wirksamen Gewaltschutzkonzepts. Häufig wird sie im Rettungsdienst jedoch zu formal oder zu allgemein verstanden: Man dokumentiert abstrakt „Gefährdung durch Patienten“, ergänzt „psychische Belastung“ und belässt es bei allgemeinen Hinweisen. Das genügt weder der Einsatzrealität noch dem Zweck des Instruments. Der Mehrwert entsteht erst, wenn die Beurteilung einsatzspezifisch durchgeführt wird, also die typischen Konstellationen identifiziert, in denen Gewalt wahrscheinlicher ist, und daraus konkrete, überprüfbare Maßnahmen ableitet.

Damit das nicht passiert, ist dem Betriebsrat ein Initiativrecht zuerkannt: Er kann die Durchführung und Regelung der Gefährdungsbeurteilung anstoßen und darauf drängen, dass Verfahren, Methoden und Ableitungen nicht einseitig vorgegeben werden.

Für Rettungsdienste bedeutet das, dass die Gefährdungsbeurteilung insbesondere die Schnittstellen in den Blick nehmen muss, an denen Eskalationen häufig entstehen: beim Betreten privater Wohnungen, bei unklaren Lagebildern, während des Transports im Patientenraum sowie bei Einsätzen, in denen Hinweise auf Intoxikation, psychische Ausnahmesituationen oder Gewaltpotenzial bereits von vornherein vorliegen. Eine belastbare Gefährdungsbeurteilung schafft dabei mehr als nur eine Dokumentation. Sie sorgt für eine gemeinsame Sprache und bildet die Grundlage für Entscheidungen. Gewalt wird nicht mehr als „subjektive Erfahrung“ einzelner Teammitglieder diskutiert, sondern als strukturierte Gefährdung, die im Betrieb sichtbar und bearbeitbar wird.

Warum Standards entlasten und Sicherheit erhöhen

Im Rettungsdienst zeigt sich immer wieder, dass organisatorische Standards einen besonders starken Effekt haben. Das hängt damit zusammen, dass Einsatzkräfte in Eskalationslagen unter Stress handeln müssen. In solchen Momenten hilft kein „Grundsatzpapier“, sondern ein klarer Handlungsrahmen, der Sicherheit gibt. Besonders wichtig sind fest definierte Kriterien und Abläufe. Entscheidend ist, dass diese Regeln nicht als „Schwäche“ verstanden werden, sondern als professioneller Standard: Sicherheit vor Versorgung, ohne Wenn und Aber.

Solche Standards müssen auch die Rolle der Leitstelle einbeziehen. Gewaltindikatoren sollten in der Abfrage systematisch erfasst und kommuniziert werden, ohne dabei unrealistische Vollständigkeit zu erwarten. Ebenso muss klar sein, wie Besatzungen sicherheitsrelevante Lagen zurückmelden können, welche Statusmeldungen vorgesehen sind und wie Unterstützung organisiert wird. Ein gutes Konzept entlastet die Besatzung von der Sorge, im Nachhinein rechtfertigen zu müssen, warum sie Polizei nachgefordert oder den Einsatz abgebrochen hat. Wo es klare, abgestimmte Kriterien gibt, sinkt das Risiko, dass Teams in gefährlichen Situationen „durchziehen“, nur um Diskussionen zu vermeiden.

Technik als Ergänzung

Technische Maßnahmen können Eigensicherung erheblich unterstützen, sollten jedoch stets in ein organisatorisches Konzept eingebettet sein. Alarm- oder Panikfunktionen sind nur dann wirksam, wenn klar geregelt ist, wer den Alarm empfängt, welche Reaktionskette ausgelöst wird und wie Fehlalarme behandelt werden. Zutrittskontrollen und bauliche Schutzkonzepte in Wachen sind dort sinnvoll, wo Beschäftigte insbesondere nachts oder in Randzeiten gefährdet sind. Auch dokumentations- oder aufzeichnungsnahe Video und Audio-Systeme (Bodycam) können im Einzelfall zur Beweissicherung beitragen. Gerade hier ist aber besondere Sorgfalt erforderlich: Jede Technik, die auch nur potenziell nichjt nur Schutz, sondern auch Überwachung ermöglicht, braucht eine saubere, mitbestimmte Regelung.

Deeskalation ersetzt kein System

Realitätsnahe Schulungen zur Deeskalation und Konfliktkommunikation gehören zu den Standardmaßnahmen der Gewaltprävention. Trainings, die vor allem auf Gesprächsführung in ruhiger Umgebung setzen, greifen in vielen Einsatzlagen zu kurz. Sinnvoll sind Formate, die typische Szenarien im Rettungsdienst abbilden, das Verhalten unter Stress einbeziehen und klare Handlungsoptionen vermitteln. In der Praxis hat sich auch bewährt, rechtliche Grundlagen in geeigneter Form zu vermitteln – nicht als Paragraphenunterricht, sondern als Orientierung für typische Fragen: Wann darf ich mich lösen und zurückziehen? Welche Maßnahmen sind im Rahmen von Notwehr/Nothilfe vertretbar? Wie dokumentiere ich Vorfälle, ohne mich selbst zu gefährden?

Noch wichtiger ist jedoch die betriebliche Kultur. Gewaltprävention scheitert häufig an falschen Erwartungen: „Das muss man abkönnen“, „Stell dich nicht so an“, „Das klären wir unter uns“. Diese noch immer weit verbreitete „Heldenkultur“ führt dazu, dass Vorfälle nicht gemeldet werden, Risiken unterschätzt werden und dass Führungskräfte erst bei schweren Ereignissen reagieren. Der Betriebsrat kann hier, gemeinsam mit Arbeitgeber und Führung, auf ein Leitbild hinwirken, das klarstellt: Gewalt wird nicht normalisiert. Vorfälle werden ernst genommen. Meldungen sind erwünscht. Betroffene werden unterstützt.

Nach dem Vorfall: Unterstützung, Dokumentation und Lernen

Ein Schutzkonzept ist unvollständig, wenn es nur die akute Lage betrachtet. Gerade im Rettungsdienst ist die Nachsorge zentral. Beschäftigte brauchen nach Übergriffen eine verlässliche Struktur, die ihnen die nächsten Schritte abnimmt oder zumindest erleichtert. Dazu gehört eine einfache, niedrigschwellige Meldung, die nicht bürokratisch wirkt, aber die wesentlichen Informationen sichert. Ebenso gehört dazu eine klare Linie, wie der Betrieb bei Strafanzeigen unterstützt – insbesondere, wenn Betroffene unsicher sind, ob und wie sie Anzeigen erstatten sollen. Betriebliche Unterstützung ist hier nicht nur „nice to have“, sondern Ausdruck der Fürsorgepflicht. Daneben ist die Auswertung von Vorfällen entscheidend. Ein Betrieb, der nicht aus Ereignissen lernt, wiederholt Fehler. Es geht nicht um Schuldzuweisung, sondern um Verbesserung: Waren die Informationen aus der Leitstelle ausreichend? Gibt es wiederkehrende Risikostellen oder Einsatzarten? Solche Fragen sind der Kern eines lernenden Systems und damit der Kern wirksamer Prävention.

Gewaltprävention im Rettungsdienst ist Systemarbeit

Gewalt im Rettungsdienst ist eine ernstzunehmende Gefährdung für die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten. Rechtlich folgt daraus eine präventive Pflicht des Arbeitgebers, Risiken systematisch zu erfassen und durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Der Betriebsrat hat dabei eine Schlüsselrolle: Er kann über Mitbestimmung und Initiativrechte dafür sorgen, dass aus allgemeinen Schutzbekundungen konkrete, verbindliche Standards werden – im Einsatz, in der Wache und in der Nachsorge. Entscheidend ist der Perspektivwechsel. Nicht der einzelne Vorfall steht im Mittelpunkt, sondern das System, das Vorfälle verhindert, Teams schützt und aus Ereignissen lernt. Nur so wird Eigensicherung vom individuellen Kraftakt zum professionellen Arbeitsschutz.

Autoren:
Bernd Spengler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Max Lendzian
Diplomjurist
Notfallsanitäter

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